Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9011
OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08 (https://dejure.org/2010,9011)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 (https://dejure.org/2010,9011)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 (https://dejure.org/2010,9011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den gewöhnlichen Aufenthalt des einen Elternteils im Inland und des anderen Elternteils im Ausland; Zeitpunkt des Beginns der Leistung für die Anwendung der jugendhilferechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den gewöhnlichen Aufenthalt des einen Elternteils im Inland und des anderen Elternteils im Ausland; Zeitpunkt des Beginns der Leistung für die Anwendung der jugendhilferechtlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 796
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, die der bis zum 30. September 2005 geltenden Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (a. F.) entspricht, setzt aber notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch aus Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenso wie § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, a.a.O.; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Denn ein Vorrang der Eingliederungshilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, die der bis zum 30. September 2005 geltenden Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (a. F.) entspricht, setzt aber notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch aus Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenso wie § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, a.a.O.; Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Im vorliegenden Fall fehlt es angesichts des Umstandes, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG bzw. §§ 54 ff. SGB XII gehört, schon an einer Deckungsgleichheit von Jugendhilfe und Sozialhilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 (- 5 C 9.03 -, FEVS 55, 310) das Einsetzen der Hilfegewährung als maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung bezeichnet.
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 2005 (- 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97) betont, dass der Begriff "vor Beginn der Leistung" im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht die Zeit vor der konkreten Jugendhilfeleistung bezeichnet, und ausdrücklich auf das Datum des tatsächlichen Beginns der Hilfeleistung abgestellt.
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Daher wären die Leistungen der Jugendhilfe, die die Klägerin erbracht hat, auch dann rechtmäßig gewesen, wenn sie gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nachrangig gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 203.07 - Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 12 A 3177/00

    Für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblicher Zeitpunkt "vor Beginn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Dies entspreche dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2002 (12 A 3177/00), das entschieden habe, dass der Leistungsbeginn in dem Zeitpunkt der Antragstellung zu sehen sei.
  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 12 B 04.1266

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch des vorläufig zuständigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Schließlich ist die Begründung, die für die gegenteilige Auffassung, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. den Beginn des Verwaltungsverfahrens abzustellen sei (so OVG Münster, Urt. v. 30.4.2004 - 12 A 4295/01 - BayVGH, Urt. v. 28.9.2006 - 12 B 04.1266 - Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 29, 34; LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 7), angeführt wird, auch nicht überzeugend.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2004 - 12 A 4295/01

    Gewöhnliche Aufenthalte i.R. der Sozialhilfe; Hilfe zur Erziehung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08
    Schließlich ist die Begründung, die für die gegenteilige Auffassung, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. den Beginn des Verwaltungsverfahrens abzustellen sei (so OVG Münster, Urt. v. 30.4.2004 - 12 A 4295/01 - BayVGH, Urt. v. 28.9.2006 - 12 B 04.1266 - Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 29, 34; LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 7), angeführt wird, auch nicht überzeugend.
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 , vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ; ebenso nunmehr OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. = juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2011 - 4 LC 280/09

    Pflegegeld nach § 39 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII steht nicht dem Kind

    Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt aber notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325; BVerwG, Urt. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95; Senatsurt. vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - Senatsurt. vom 25.7.2007 - 4 LB 91/07 -).

    Im vorliegenden Fall würde es angesichts des Umstandes, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), nicht aber zu denen der Eingliederungshilfe nach den §§ 54 ff. SGB VIII gehört, bereits an einer Deckungsgleichheit von Jugendhilfe und Sozialhilfe fehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, a.a.O.; Senatsurt. v. 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -).

    Folglich wäre die Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe nicht nachrangig (Senatsurt. v. 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -).

    Denn ein Vorrang der Eingliederungshilfe bewirkt auf der Ebene der Verpflichtung zum Hilfesuchenden keine Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und damit auch keine alleinige Zuständigkeit eines vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 22.5.2008 - 5 B 203.07 - Senatsurt. v. 25.7.2007 - 4 LB 91/07 - Senatsurt. v. 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -).

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es muss ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII, die der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach §§ 41, 33 SGB VIII entspricht, im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Klägers überhaupt besteht (bejahend etwa: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 24; ablehnend dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.6.2014 - L 8 SO 147/10 -, juris Rn. 27. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass durch den offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII die Möglichkeit der Betreuung von Erwachsenen in Pflegefamilien unberührt bleibe, vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6) und ob beide Ansprüche überhaupt vollständig deckungsgleich wären, woran zumindest im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie Zweifel bestehen, da diese zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 41, 33, 27, 39 SGB VIII, nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII gehören (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, zitiert jeweils nach juris).

    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 - L 8 SO 20/09

    Kinder- und Jugendhilfe - Verhältnis zu anderen Leistungen - Abgrenzung zur

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII ebenso wie § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (so auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 -, juris Rn 45; Hessisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2008 - L 9 SO 44/07 -, juris Rn 24).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

    Für die Anwendung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung an, d. h. der tatsächlichen Leistungserbringung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 - ferner Senatsbeschl. v. 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe - Beginn der Leistung - Selbstbeschaffung

    Zudem hätte die Beklagte nach der Antragstellung während des laufenden Verwaltungsverfahrens das Fortbestehen ihrer örtlichen Zuständigkeit prüfen und das Verwaltungsverfahren mit dem Entfallen ihrer örtlichen Zuständigkeit an den dann zuständig gewordenen Leistungsträger (hier den Kläger) abgeben können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris Rn. 42).
  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

    Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des "Beginns" der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts "vor" Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

    Unter "Beginn der Leistung" i.S.d. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird, zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77 und Urt. v. v. 29.1.2004, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, in juris; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Aufl. 2016, § 86 Rn. 9; a.A. Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 86 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10

    Umfang der Erstattungspflicht des nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

    So OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 -, FEVS 62, 110, m. w. N., juris.
  • VG Ansbach, 25.07.2013 - AN 14 K 12.01563

    Kostenerstattung; Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe

    Dabei stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht auf den Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht